Es geht hier um die Volksabstimmung vom 27. September im Kanton Zürich: Das Patientinnen- und Patientengesetz und Gesundheitsgesetz (Änderung vom 30. März 2026, Gegenvorschlag zur zurückgezogenen Volksabstimmung «Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen») soll angeblich zu revidieren sein.
Die Duldungspflicht von Sterbehilfe in öffentlich finanzierten Heimen bildet den Status quo. Am 15. Mai 2011 hatten sich die Stimmberechtigten des Kantons Zürich zwei Mal mit starken Mehrheiten für die Grundfreiheit ausgesprochen, das eigene Lebensende selbst zu bestimmen und dazu Hilfe in Anspruch zu nehmen. Und im Jahr 2022 entschied der Zürcher Kantonsrat (nachdem er zunächst beschlossen hatte, dass alle Alters- und Pflegeheime im Kanton Zürich Sterbehilfeorganisationen Zutritt erlauben müssen) nach einem Rückkommens-Antrag mit einer Stimme Unterschied, diesen Organisationen jetzt doch keinen uneingeschränkten Zutritt zu privaten Institutionen zu gewähren. Somit ist zurzeit eine Duldungspflicht von Sterbehilfe nur in den Räumlichkeiten öffentlich finanzierter Heime vorgeschrieben. Auch in den Zürcher Gefängnissen werden assistierte Suizide geduldet. Der 71-jährige «Babyquäler» René Osterwalder verabschiedete sich im April 2025 im Zürcher Gefängnis Pöschwies mit Hilfe einer Sterbehilfeorganisation freiwillig aus dem Leben.
Die zurückgezogene Volksinitiative
Exit und Dignitas hatten eine Volksinitiative mit dem Titel «Selbstbestimmung am Lebensende (Ja zur Selbstbestimmung auch in Alters- und Pflegeheimen)» eingereicht. Die vorberatende Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Kantonsrats [KSSG] lehnte die Volksinitiative mit 10:5 Stimmen ab. Die Mehrheit der Kommission argumentierte dabei, private Institutionen sollten nicht gegen ihre Überzeugung assistierte Suizidhilfe zulassen müssen; d. h. eine private Institution, welche keine Subventionen vom Staat bezieht, sollte nicht entgegen ihren Grundhaltungen in den eigenen Räumlichkeiten Suizidhilfe zulassen müssen. Die Mehrheit der Kommission war auch gegen Suizidhilfe in psychiatrischen Einrichtungen.
Der Gegenvorschlag
Eine Mehrheit des Kantonsrats hat im Gegensatz zur Mehrheit seiner vorberatenden Kommission beschlossen, dass alle Alters- und Pflegeheime, Spitäler und Reha-Kliniken im Kanton Zürich in ihren Räumlichkeiten assistierten Suizid dulden müssen. Eine Duldungspflicht gilt somit bei der Annahme des jetzt zur Abstimmung kommenden Gegenvorschlags zur Volksinitiative, welche zurückgezogen wurde, neu für alle Alters- und Pflegeheime, auch für solche, die nicht von einer Gemeinde betrieben oder beauftragt sind. Nur in psychiatrischen Einrichtungen soll die Duldungspflicht nicht gelten.
Das Referendum
Eine Minderheit des Kantonsrats hat gegen den Gegenvorschlag das Referendum ergriffen. Der Regierungsrat lehnt – wie auch SVP, EVP und EDU – den Gegenvorschlag ab.
Die Meinung des Schreibenden (basierend auf einer Anekdote)
Viele Schweizerinnen und Schweizer verbringen ihren letzten Lebensabschnitt in einer Alterswohnung oder einem Alters- und Pflegeheim. Oftmals ziehen beide Ehepartner zusammen in ein Heim. Herr und Frau X sowie Herr und Frau Y haben dies auch getan. Man kannte sich vorher nicht. Und doch ergab sich schon in den ersten Monaten des neuen Lebens im Alters- und Pflegeheim eine enge Freundschaft. Die Damen lasen die gleichen Bücher, gingen zusammen ihrem Hobby Handarbeit nach, und die Herren verfolgten sowohl am Fernsehen als auch auf dem nahegelegenen, gemeindeeigenen Sportplatz (solange es ihnen körperlich noch möglich war) ihren geliebten Fussball. Und man jasste mehrmals in der Woche zusammen. Leider wurde das Ehepaar Y, besonders Herr Y, zusehends schwächer. An einem Montagabend wurde wieder gejasst – und nach der Jass-Runde verabschiedete sich das Ehepaar Y mit den Worten «Bis nach unserer grossen Reise». Herr und Frau X gingen am nächsten Tag, wie immer, gegen 11.30 Uhr zum Mittagessen in den Speisesaal. Dabei fiel ihnen auf, dass im Nachbarzimmer des Ehepaares Y ein reges Kommen und Gehen war. Vom Mittagstisch aus sahen sie vor dem Hauseingang ein Polizeiauto und eine Ambulanz und konnten beobachten, wie zwei Särge aus dem Haus getragen wurden. Offensichtlich waren in der Nacht oder am Morgen zwei Personen gestorben; es musste sich dabei um ihre beiden lieben Nachbarn Y handeln. Einige Tage später und nach Studium der Todesanzeige wurde Herrn X – auf mehrmaliges Nachfragen hin – bestätigt, dass die beiden Nachbarn freiwillig aus dem Leben geschieden seien. Dem Ehepaar X, beide sehr religiös, gefiel es aufgrund des Erlebten im bisherigen Heim nicht mehr. Sehr bald zog das Paar in ein Heim ihrer Glaubensgemeinschaft um.
Nun soll auch die Glaubensgemeinschaft von Herrn und Frau X – absolut unnötigerweise, könnten doch Suizidwillige problemlos ein Hospiz, ein externes Sterbezimmer oder ein anderes Heim aufsuchen – mit der zur Abstimmung kommenden Gesetzesvorlage gezwungen werden, den Zutritt von Sterbehilfeorganisationen für assistierte Suizide in den Räumen ihres Heims zulassen zu müssen. Das ist absurd!
Deshalb am 27. September 2027 NEIN zur Änderung des Patientinnen- und Patientengesetzes und des Gesundheitsgesetzes.
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