Schluss mit den Ausreden: Das Kopftuchverbot an Schulen ist rechtlich machbar – und dringend nötig!

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Aargau, Zürich, Bern, Schaffhausen, Zug: Kanton für Kanton fordern Parlamente und Bürger ein Kopftuchverbot an den Schulen – und Kanton für Kanton wiederholen dieselben Kreise gebetsmühlenartig, ein solches Verbot sei «verfassungswidrig». Das Egerkinger Komitee stellt klar: Dieses Totschlagargument ist juristisch überholt. Wer sich hinter fragwürdigem juristischem Hickhack verschanzt, will nicht schützen, sondern wegschauen.

Das Egerkinger Komitee begrüsst die Dynamik, die in der Kopftuch-Frage entstanden ist, mit Nachdruck. In immer mehr Kantonsparlamenten und in der Bevölkerung ist es mittlerweile eine Mehrheitsposition: Das Kinderkopftuch – Symbol des politischen Islams und Instrument zur frühkindlichen Eingliederung in die Geschlechter-Apartheid – hat an unseren Schulen und Kindergärten nichts verloren.

Das Bundesgerichtsurteil von 2015 unter der Lupe

Die Gegner flüchten sich in die Behauptung, ein Kopftuchverbot für Schülerinnen sei rechtlich nicht umsetzbar – und verweisen dabei stets auf ein Bundesgerichtsurteil von 2015. Wie dünn dieses Eis ist, zeigt eine aktuelle Analyse der «NZZ» vom 9. September 2026: So unüberwindbar, wie bisweilen dargestellt, sind die rechtlichen Hürden nämlich nicht. Denn wer das Urteil genau liest, erkennt: Im Fall einer Sechstklässlerin aus dem Kanton St. Gallen scheiterte das Verbot in erster Linie an der fehlenden Rechtsgrundlage – die Schulleitung hatte sich auf eine Schulordnung gestützt. Genau diese Lücke schliessen die aktuellen Vorstösse: In Zürich, im Aargau und andernorts sollen kantonale Gesetze geschaffen werden. Und das kantonale Gesetz ist – wie die «NZZ» festhält – auch die richtige Flughöhe, hat doch der Bundesrat selbst wiederholt bestätigt, dass Religion und Schulwesen in die Zuständigkeit der Kantone fallen.

Grundrechtsfragen sind nicht in Stein gemeisselt

Weitere entscheidende Fragen sind das einem Kopftuchverbot zugrunde liegende öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit. Auch hier lohnt sich ein Blick auf die «NZZ»-Analyse: Laut dem dort zitierten Staatsrechtsprofessor Andreas Glaser verneine zwar die gegenwärtige Mehrheitsmeinung unter Schweizer Juristen ein öffentliches Interesse. Glaser hält aber ausdrücklich fest, dass in diesen Fragen durchaus Bewegung möglich sei. Er verweist dabei auf das Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum, das seit 2025 schweizweit in Kraft ist. Auch beim Verhüllungsverbot waren viele Schweizer Juristen lange der Meinung, die Umsetzung sei verfassungswidrig – bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2014 mit einem Grundsatzurteil das französische Burkaverbot schützte, weil ein sichtbares Gesicht für das gesellschaftliche Zusammenleben essenziell sei.

Der Blick auf Grundrechtsfragen kann sich wandeln, wenn sich die Gesellschaft neuen Herausforderungen gegenübersieht. Genau diese Herausforderung liegt heute auf dem Tisch: der Schutz von Mädchen in geschlossenen Familienstrukturen vor religiösem Zwang, der der verfassungsmässigen Gleichstellung der Geschlechter diametral widerspricht. Die Religionsfreiheit darf nicht als Deckmantel dafür herhalten, dass muslimischen Mädchen in ihrer freien Entwicklung eingeschränkt werden.

Strassburg hat den Weg längst freigemacht

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Urteil vom 16. Mai 2024 entschieden, dass das Verbot auffälliger religiöser Symbole wie des Kopftuchs an Schulen – wie es in Frankreich und Teilen Belgiens seit langem gilt – nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst. Genau auf dieses Urteil stützt sich die Motion unseres Vorstandsmitglieds, Nationalrätin Therese Schläpfer, die ein nationales Kopftuchverbot für Schulpflichtige unter 16 Jahren verlangt. Und die Entwicklung geht weiter: In Österreich ist mit dem Start ins Schuljahr 2026/2027 ein Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14 Jahren in Kraft getreten – eingeführt notabene nicht von einer «rechtspopulistischen» Regierung, sondern von einem Bündnis aus konservativen, sozialdemokratischen und liberalen Kräften, mit dem Argument, Minderjährige seien vor Zwang zu schützen. Landet der absehbare Rechtsstreit dereinst in Strassburg, wird der EGMR ein Leiturteil in der Kopftuchfrage fällen – an das sich über kurz oder lang auch das Schweizer Bundesgericht halten müsste. Wer heute noch behauptet, ein Kopftuchverbot sei per se verfassungswidrig, argumentiert lückenhaft und irreführend.

Österreich beweist: Kopftuchverbot lässt sich problemlos umsetzen

Wie funktioniert ein Kopftuchverbot in der Praxis? Das österreichische Nachrichtenmagazin «profil» hat an sogenannten Brennpunktschulen in Wien nachgefragt – und das Fazit nach den ersten Schultagen ist eindeutig: Das Verbot greift. Schulleitungen berichten, dass von zuvor Dutzenden verhüllten Mädchen nach wenigen Gesprächen fast keines mehr mit Kopftuch erscheint. Ein Gewerkschafter spricht von einem so ruhigen Schulbeginn wie selten. Lehrer gehen davon aus, dass das Kinderkopftuch für die nächste Generation von Schülerinnen schlicht kein Thema mehr sein wird. So sieht gelebter Kinderschutz aus. Was in Wien-Favoriten funktioniert, soll in Zürich, Aarau und Bern unmöglich sein? Wer das behauptet, dem fehlt nicht die Rechtsgrundlage – dem fehlt der Wille.

Auch in der Schweiz: Tausende betroffene Mädchen

Dass es hier nicht um Einzelfälle geht, hat der Bundesrat selbst schwarz auf weiss bestätigt: In seiner Antwort auf die Interpellation von Nationalrat Thomas Knutti (25.4433) beziffert er die Zahl der betroffenen Mädchen allein im Alter von 11 bis 16 Jahren auf geschätzt 3’000 bis 5’000. Tausende Kinder in der Schweiz wachsen also unter einem Bekleidungszwang auf, der sie sichtbar markiert, von anderen Kindern trennt und ihnen von klein auf einflösst, ihr Körper sei etwas, das es zu verhüllen gilt. Die Bildungsgerechtigkeit und die freie Entfaltung all dieser Kinder liegen im öffentlichen Interesse – gewichtiger geht es kaum.

Das Egerkinger Komitee fordert mit den Motionen Schläpfer und Knutti, auf nationaler Ebene die rechtlichen Grundlagen für ein Kinderkopftuchverbot an Schulen und ein Verbot für Angestellte im öffentlichen Dienst zu schaffen. Sollten die Vorstösse im Parlament keine Mehrheit finden, werden wir eine eidgenössische Volksinitiative lancieren – die sich rechtlich bei vorhandenem politischem Willen auch ohne Weiteres umsetzen lässt. Ein Land, das den Mut hatte, Minarette und die Gesichtsverhüllung an der Urne zu verbieten, wird sich auch vom Kinderkopftuch nicht auf der Nase herumtanzen lassen.

Egerkinger Komitee

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