EU-Vertragswerke unter der Lupe (Teil 1): Intransparente Namensgebung

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Wir werden nicht vollständig über die geplanten Abkommen informiert; wichtige Informationen werden weggelassen. Das beginnt bereits bei der Namensgebung. Mit dem neuen EU-Abkommenspaket und dessen Benennung auf «Bilaterale III» wird eine Stabilisierung und eine Weiterentwicklung der bestehenden Verträge suggeriert – also eine wünschenswerte, neue, weiterführende Zusammenarbeit mit der Europäischen Union. Die bislang bekannten Eckpunkte lassen jedoch ein anderes Bild erkennen.

Die Bezeichnung «Bilaterale III» wird nur in der Schweiz verwendet. Dies wurde vom Bundesrat so bereitwillig umgesetzt. Auch die Mainstream-Medien haben diese Bezeichnung übernommen. Sie wirkt wie ein bewusst gewähltes Label, um die vertraglichen Änderungen politisch besser «verkaufen» zu können. Damit wird suggeriert, dass nahtlos an die bisherigen Dossiers (Bilaterale I und II) angeknüpft werde. Die EU verwendet diesen Begriff hingegen nicht: In ihren Mitteilungen ist durchgehend von einem «Abkommenspaket» die Rede.

Und genau dieser Unterschied ist entscheidend. Dieses EU-Abkommenspaket steht nicht für eine Fortsetzung der bestehenden Zusammenarbeit, sondern für einen Paradigmenwechsel. Derzeit ist die Schweiz als Partner in einer gleichberechtigten, horizontalen Zusammenarbeit mit der Europäischen Union gleichgestellt. Mit den geplanten Veränderungen wird hingegen eine vertikale Hierarchie eingeführt: Die Schweiz stünde unter der EU, würde an deren Gesetzgebung gebunden und müsste diese künftig konsequent vollstrecken. Das ist keine «Weiterführung», sondern ein radikaler Kurswechsel.

Diese engere Anbindung und die neue Top-down-Strategie sollen unter anderem über die «dynamische» Rechtsübernahme umgesetzt werden. Damit würden insbesondere folgende Mechanismen greifen:

  • Dynamische Rechtsübernahme: In den betroffenen Bereichen müsste die Schweiz EU-Recht rückwirkend bis ins Jahr 1999 sowie künftig fortlaufend übernehmen und umsetzen.
  • «Ausgleichsmassnahmen» bei Nichtübernahme: Lehnt die Schweiz einzelne Rechtsakte ab, sind Ausgleichsmassnahmen (sprich Sanktionen) vorgesehen – konkret Geldzahlungen, die einen Freikauf von bestimmten Gesetzesänderungen ermöglichen können.
  • Streitfälle: Bei Uneinigkeiten über die Auslegung von EU-Recht soll der EU-Gerichtshof final entscheiden – ohne Einspruchsrecht der Schweiz.

Im Unterschied dazu müssen in den Bilateralen II keine Geldbeträge überwiesen werden, um das eigene Recht anzuwenden. Problematisch ist zudem, dass hier ein EU-Organ final über Fragen entscheidet, die die EU selbst betreffen – ein struktureller Interessenkonflikt. Unterm Strich bedeutet das: Die EU würde verbindliche Vorgaben setzen und deren Durchsetzung absichern – inklusive finanzieller Forderungen. Mit «weiterführenden Beziehungen» hat das nur noch wenig zu tun.

Abschliessend halten wir fest: Mit der Bezeichnung «Bilaterale III» wird in der Schweiz eine Weiterführung suggeriert. Die EU spricht dagegen von einem Abkommenspaket – und dieses Wort trifft den Kern wesentlich besser. Denn es geht nicht einfach um das Fortschreiben bestehender Verträge, sondern um eine grundsätzliche Neuausrichtung der Beziehungen. Eine Vorlage, über die so berichtet und die so verpackt wird, muss abgelehnt werden. Weitere Informationen inkl. Quellenangaben finden Sie in meiner Gegenüberstellung zum Download auf www.vertragswerke.ch.

Im zweiten Teil der Serie werde ich die institutionellen Elemente (insbesondere die Mechanismen der Rechtsübernahme und Streitbeilegung) genauer beleuchten. Es droht hier eine harte Benachteiligung der Schweiz – letztlich auf Kosten der Bevölkerung.

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