
Wie bereits im Beitrag «Die totale Unterwerfung» angesprochen, soll es ein neues Schiedsgericht geben.
Bisher konnte die Schweiz mit den Bilateralen II einen aus Schweizer Sicht gut funktionierenden Mechanismus nutzen. Dieser wurde damals bewusst vorteilhaft ausgestaltet, weil Vertreter der EU davon ausgingen, dass die Schweiz ohnehin bald der Union beitreten würde. Deshalb erhielt die Schweiz Bedingungen, die heute kaum mehr denkbar wären.
Das Erfolgsmodell Schweiz hat gezeigt, dass ein europäisches Land auch ohne EU-Mitgliedschaft wirtschaftlich sehr erfolgreich sein kann.
Streitbeilegung bei den Bilateralen II
Ein Schiedsgericht wäre normalerweise eine Art «privates Gericht», das in einem Streit verbindlich entscheidet.
Bei den Bilateralen II (Schengen/Dublin) läuft es aber anders: Wenn die Schweiz und die EU streiten, wie ein Abkommen zu verstehen oder anzuwenden ist, wird das zuerst im Gemischten Ausschuss besprochen (also in einem gemeinsamen Gremium mit Vertretern beider Seiten). Dieser Ausschuss soll eine Lösung finden.
Wenn das nicht klappt, geht das Thema auf Ministerebene (also auf eine politisch höhere Stufe). Dort gibt es eine Frist, um den Streit zu lösen. Wenn auch dann keine Einigung gelingt, kann das betroffene Abkommen enden. Sprich, wenn die EU ein Abkommen durchsetzen will, kann dies von der Schweiz ohne Konsequenzen abgelehnt werden.
Das ist also eher ein politischer Streitlösungs-Mechanismus als ein klassisches Gericht mit Richter und Urteil.
Streitbeilegung beim EU-Abkommenspaket (sog. «Bilaterale III»)
Beim EU-Abkommenspaket wird ein Streit nicht mehr nur politisch diskutiert, sondern rechtlich durchsetzbar gemacht: Zuerst versuchen die Schweiz und die EU eine Lösung im Gemischten Ausschuss. Wenn das scheitert, kann jede Seite den Fall an ein paritätisch besetztes Schiedsgericht weiterziehen.
Dieses Schiedsgericht fällt einen verbindlichen Entscheid im Streit zwischen der Schweiz und der EU.
Wichtig – und oft beschönigt dargestellt: Wenn im Streitfall eine Frage des EU-Rechts zentral ist (wie in den meisten Fällen), entscheidet das Schiedsgericht diese Auslegungsfrage nicht selbst, sondern muss dafür den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beiziehen. Der EuGH entscheidet damit letztlich, wie in diesem Punkt vorzugehen ist – ohne Mitspracherecht der Schweiz.
Wenn die Schweiz den Entscheid nicht umsetzt, kann die EU Sanktionen ergreifen (formal als «Ausgleichsmassnahmen» bezeichnet).
Fazit
Bei den Bilateralen II bleibt die Streitlösung im Kern politisch: Man verhandelt, eskaliert auf Ministerebene – und wenn keine Einigung gelingt, kann am Ende das Abkommen scheitern.
Beim EU-Abkommenspaket wird Streit dagegen rechtlich verbindlich entschieden: zuerst im Gemischten Ausschuss, dann durch ein Schiedsgericht. Das bringt deutlich mehr Bindung. Und wenn EU-Recht betroffen ist, ist die Auslegung des EuGH massgeblich.
Dazu kommen Ausgleichsmassnahmen bei Nichtumsetzung – also ein echtes Druckmittel, nicht nur Diplomatie.
Die neue Streitbeilegung wird klar zum Nachteil der Schweiz verhandelt. Dieses Vertragswerk dürfen wir an der Urne auf keinen Fall akzeptieren. Die politische Bewegungsfreiheit der Schweiz wird eingeschränkt, und zusätzlich drohen Sanktionen.
Für weitere Informationen können Sie auf meiner Website www.vertragswerke.ch den vollständigen Vergleich der Regelungen kostenlos herunterladen.
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